Für den Vorsteuerabzug sind zahlreiche Pflichtangaben auf der Rechnung zu erfüllen. Die Finanzverwaltung hat nun konkretisiert, dass die zwingende Angabe des Leistungs- oder Lieferdatums entbehrlich sein kann, wenn sich aufgrund der jeweiligen Branche bereits ergibt, dass das Rechnungsdatum dem Leistungs-/Lieferdatum entspricht.