Freitag, 25. Mai 2018

EUGH-Urteil zur Besteuerung von einheitlichen Leistungen

Der EUGH hat entschieden, dass untrennbare einheitliche Leitungen (z. B. Hotelzimmer mit Frühstück) nicht in verschiedene Steuersätze aufgeteilt werden dürfen, sondern insgesamt dem Steuersatz unterliegen, der die Hauptleistung darstellt. Gerade im Hotelbereich bedeutet dies, dass somit die Gesamtleistung mit 7% steuerpflichtig ist. Bis das deutsche Umsatzsteuergesetz angepasst wurde, kann diese Regelung aber unter Berufung auf das Urteil bereits jetzt angewendet werden.