Montag, 22. Mai 2017

Pauschale Zuzahlung verhindert Steuerfreiheit von S-F-N-Zuschlägen

Die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag eine eindeutige Trennung der Grundvergütung und der Zuschläge vereinbart ist und eine Einzelaufstellung der geleisteten Sonder-Zeiten vorliegt. Der BFH hat nun entschieden, dass eine Pauschale für Bereitschaftsdienste somit nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllen.