Montag, 24. April 2017

Nachweisbarkeit im Rahmen der offenen Ladenkasse

Werden die Bareinnahmen nicht mit einer Registrierkasse, sondern in einer „offenen Ladenkasse“ ermittelt, ist für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eine tägliche Aufzeichnung, d. h. ein „sog. Zählprotokoll“ durchzuführen. Dabei muss lediglich der Endbestand der sich in der Kasse befindet festgehalten werden und nicht wie sich dieser in Geldform zusammensetzt. Des Weiteren müssen die täglichen Einnahmen und Ausgaben plausibel aufgezeichnet werden.