Dienstag, 22. März 2016

Kapitalabfindungen aus Direktversicherungen und Sofortrenten

Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts betrifft freiwillig gesetzlich Krankenversicherte. Erhalten diese eine Einmalauszahlung aus Direktversicherungen, ist dieser Betrag über 10 Jahre verteilt fiktiv in die Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags einzuberechnen. Wird das Auszahlungsguthaben in eine Sofortrente angelegt, die laufend ausgezahlt wird, unterliegen diese Auszahlungen ebenfalls der Krankenversicherung. Das LSG hat geurteilt, dass diese Doppelberücksichtigung zulässig ist, da es sich um zwei unterschiedliche Verträge handelt.