Montag, 1. Februar 2016

Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

Ein ganzes Bündel an neuen Urteilen des Bundessozialgerichts hat die bisherigen Regelungen zur Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführern (GG) auf den Kopf gestellt. Lediglich GG mit mindestens 50% Anteil seien nun von der Sozialversicherung befreit, da nur sie im Konfliktfall eine Veto-Möglichkeit haben. Minderheitsgesellschafter fallen in den meisten Fällen in die Sozialversicherungspflicht. Eine Stimmrechtsbindungsvereinbarung stellt für Minderheitsgesellschafter wohl die einzige Möglichkeit dar, dies zu vermeiden. Voraussetzung: die Vereinbarung muss im Gesellschaftsvertrag im Handelsregister eingetragen sein.



Die frühere Handhabung nach der der frühere Inhaber/Gründer im Rahmen der Nachfolgeplanung noch als Minderheits-GG SV-befreit war, ist im Rahmen der Urteile ebenfalls entfallen.