Montag, 19. Oktober 2015

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Mit einem aktuellen Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof die seit 2013 geltende Rechtslage, nach der Zivilprozesskosten generell keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Eine Ausnahme gilt für einen Rechtsstreit, der den Steuerpflichtigen in einem existenziell wichtigen Bereich des Lebens berührt. Eine Definition oder Beispiele hierfür hat der BFH jedoch nicht genannt.