Montag, 8. Dezember 2014

Erweiterte Lohn-Aufzeichnungspflichten

Ab 2015 sind Arbeitgeber in bestimmten Branchen (u.a. Bau-, Gast-, Beherbergungs-, Reinigungsgewerbe, Fleischwirtschaft) dazu verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer binnen sieben Tagen aufzuzeichnen. Für geringfügig Beschäftigte gilt dies in allen Branchen.