Im Rahmen der Einführung des Mindestlohns wurden die Höchstgrenzen auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage ausgeweitet. Jedoch liegt eine kurzfristige Beschäftigung nicht mehr vor, wenn zwar die Grenzen unterschritten sind, jedoch ein Dauerarbeitsverhältnis oder ein regelmäßig wiederkehrendes Arbeitsverhältnis vorliegt.