Dienstag, 10. Juni 2014

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Der BFH hat erneut klargestellt, dass der Vorsteuerabzug bei Gebäuden, die sowohl privat als auch geschäftlich genutzten werden, eine klare Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen für den betrieblichen Teil spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres erklärt werden muss, damit der Vorsteuerabzug zugelassen wird. Fristverlängerungen und Abgabe der Steuererklärungen ändern an dieser Frist nichts!