Montag, 7. Oktober 2013

Änderungen Entfernungspauschale / regelmäßige Arbeitsstätte / erste Tätigkeitsstätte ab 2014

Ab dem 01.01.2014 tritt das neue Reisekostenrecht in Kraft. Dies führt zu einigen grundlegenden Änderungen im Bereich der Fahrtkosten.
Begrifflich hatten Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (i.d.R. im Unternehmen des Arbeitgebers). Betriebsfremde Einrichtungen z.B. bei Kunden waren hiervon ausgeschlossen. Die regelmäßige Arbeitsstätte war Dreh - und Angelpunkt für die Ermittlung der abzugsfähigen Entfernungspauschale. Fahrten zur Arbeitsstätte wurden im Rahmen der Pauschale mit 0,30 Euro je Tag und Entfernungskilometer als Werbungskosten anerkannt. Alle Fahrten und Dienstreisen außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte wurden als Dienstreise klassifiziert. Somit konnten die tatsächlich gefahrenen Km berücksichtigt werden, darüber hinaus war der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen möglich.

Ab dem 01.01.2014 wird die "regelmäßige Arbeitsstätte" von der "ersten Tätigkeitsstätte" abgelöst. Dies ist nicht nur eine begriffliche Änderung. Die erste Tätigkeitsstätte kann jede Einrichtung in der der Arbeitnehmer über längere Zeit tätig wird (also nicht nur Einrichtungen des Arbeitgebers). Sind mehrere Tätigkeitsstätten vorhanden, kann der Arbeitgeber vertraglich die erste Tätigkeitsstätte bestimmen. Wird dies nicht gemacht, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, wo sich der Arbeitnehmer überwiegend befinden wird. Ist die nicht möglich oder führt dies zu einer gleichmäßigen Verteilung, ist automatisch die Tätigkeitsstätte die entscheidende, die dem Wohnort des Arbeitnehmers am nächsten liegt.

In der Konsequenz sind die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach wie vor nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Alle anderen Fahrten sind demnach Dienstreisen zu berücksichtigen. Dementsprechend ergeben sich auch Auswirkungen auf die Berechnung des geldwerten Vorteils bei Privatnutzung eines Dienstwagens.