Freitag, 28. Juni 2013
Aufwendungen für Studium oder Berufsausbildung
Kosten für eine Erstausbildung oder ein Studium sind, sofern damit keine Ausbildungsvergütung erzielt wird, nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs steuerlich zu berücksichtigen. Da mit dem Sonderausgabenabzug jedoch keine Verlustvorträge erreicht werden können, laufen diese Kosten meist ins Leere. Bei einer Zweit-Ausbildung bzw. einem Zweit-Studium sind die Kosten dagegen als Werbungskosten zu qualifizieren, womit Verlustvorträge möglich sind. Mit einem neuen Urteil stellt der BFH nun klar, dass die Anforderungen an eine Erst-Ausbildung nicht all zu hoch sind. Die Ausbildung muss weder nach dem Berufsbildungsgesetz bestimmt sein, noch eine bestimmte Ausbildungsdauer haben. Es empfiehlt sich also, wenn eine lange, kostenintensive Ausbildung angestrebt wird, eine kurze Ausbildung vorzulagern, damit die eigentliche Ausbildung als Zweit-Ausbildung zählt und die Kosten damit als Werbungskosten zu beurteilen sind.
Mittwoch, 26. Juni 2013
Weißgeldstrategie Schweizer Großbanken
Scheinbar haben sich die Schweizer Großbanken gemeinsam auf die Umsetzung der sogenannten Weißgeldstrategie geeinigt. Deutsche Anleger in der Schweiz werden demnach von der Bank aufgefordert, durch das Testat ihres Steuerberaters nachzuweisen, dass das bei der Bank vorliegende Guthaben versteuert wurde. Liegt diese Bescheinigung bis zum 31.12.13 nicht vor, werden die Banken voraussichtlich das vorhandene Depot veräußern und den Erlös via Scheck dem Anleger zukommen lassen. Handelt es sich bei dem Geld um Schwarzgeld, wird es für den Anleger nahezu unmöglich sein, den Scheck einzulösen ohne das Finanzamt auf das Vorhandensein von Schwarzgeld zu stoßen. Die Schweizer Banken wollen somit erreichen, dass deutsche Anleger entsprechende Selbstanzeigen abgeben und die Depots damit von Schwarzgeldbeständen reinigen.
Dienstag, 18. Juni 2013
häusliches Arbeitszimmer und Poolarbeitsplatz
Voraussetzung für den vollständigen Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ist, dass das Arbeitszimmer den überwiegenden Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Liegt dies nicht vor, ist ein eingeschränkter Abzug (max. 1.250 Euro im Jahr) nur dann möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.
Die Frage, ob ein Pool-Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, der mit anderen Mitarbeitern geteilt werden muss, einen anderen Arbeitsplatz darstellt, hat das Finanzgericht Düsseldorf nun beantwortet. Da bei einem Pool-Arbeitsplatz nicht die Möglichkeit besteht, jederzeit darüber zu verfügen, stellt er keinen anderen Arbeitsplatz dar. Somit kann der eingeschränkte Abzug i.H.v. max. 1.250 Euro im Jahr für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden.
Die Frage, ob ein Pool-Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, der mit anderen Mitarbeitern geteilt werden muss, einen anderen Arbeitsplatz darstellt, hat das Finanzgericht Düsseldorf nun beantwortet. Da bei einem Pool-Arbeitsplatz nicht die Möglichkeit besteht, jederzeit darüber zu verfügen, stellt er keinen anderen Arbeitsplatz dar. Somit kann der eingeschränkte Abzug i.H.v. max. 1.250 Euro im Jahr für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden.
Donnerstag, 13. Juni 2013
Doppelte Haushaltsführung - Hauptwohnsitz bei den Eltern
Für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist grundlegende Voraussetzung, dass am Hauptwohnsitz ein eigener Hausstand vorhanden ist. Die bisherige Rechtsprechung ist davon ausgegangen, dass ein eigener Hausstand in der Wohnung der Eltern nicht möglich ist, da hier keine wesentliche Mitbestimmung der Kinder gegeben ist. Ein neues Urteil des BFH stellt nun klar, dass Erwachsene durchaus einen Hausstand in der Wohnung ihrer Eltern haben können, da bei Erwachsenen unterstellt wird, dass diese wirtschaftlich unabhängig sind und eine entsprechende Mitsprache bei der Gestaltung der Haushaltsführung haben. Entscheidend ist hier jedoch nach wie vor, dass sich der Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz befindet und nicht bei der Wohnung am Arbeitsort.
Donnerstag, 6. Juni 2013
Bundesverfassungsgericht: Eingetragene Lebenspartnerschaften und Splittingtarif
Mit heute veröffentlichtem Urteil, hat das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung für verfassungswidrig erklärt. Die Bundesregierung muss nun rückwirkend ab dem Jahre 2001 eine Änderung der Steuergesetze bewirken, die diese Ungleichbehandlung vermeidet. Übergangsweise können Lebenspartnerschaften wie die klassische Ehe mit dem Splittingtarif besteuert werden.
Mittwoch, 5. Juni 2013
Neue Internetpräsenz
Unsere neue Internetseite ist endlich Online. Das neue Design und die strukturierten Inhalte geben einen klaren, umfassenden Überblick über unsere Leistungen und einen Einblick in unsere Kanzlei. Der separate Mandantenbereich wird derzeit noch überarbeitet und mit hilfreichen Erläuterungen und Werkzeugen gefüllt und ist daher momentan noch nicht verfügbar. Viel Spaß beim Stöbern.
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