Dienstag, 29. Januar 2013

Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden

Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Gebäude, das gemischt genutzt wird, ist nur dann möglich, wenn bis zum 31.05. des Jahres nach der Anschaffung oder Herstellung eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt erklärt wird. Eine eventuelle Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Erklärung spielt hierbei keine Rolle! Nehmen Sie daher beim Erwerb oder Bau eines entsprechenden Objekts rechtzeitig Kontakt mit uns auf, damit wir entsprechende Zuordnungsentscheidungen fristgerecht treffen können.