Montag, 19. November 2012

Umsatzsteuer bei Heilbehandlungen

Zwischenzeitlich wurde eine BMF-Schreiben zur Anwendung des sehr negativen BFH-Urteils zur Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen erlassen. Darin wird ausgeführt, dass die Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen durch Mitglieder von Heilhilfsberufen (z.B. Physiotherapeuten) nur noch bei Vorliegen der entsprechenden beruflichen Qualifikation und zusaätzlich bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung, vorliegt. Besonderes Problem stellen hier Folgebehandlungen dar, die ohne erneute ärztliche Verordnung durchgeführt werden. Diese sind Umsatzsteuerpflichtig! Es sollte also immer eine entsprechende ärztliche Verordnung vorab eingeholt werden. Die Verordnung ist nicht notwendig, wenn die Heilmaßnahmen im Rahmen einer Vorsorge-/ Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden.