Montag, 23. September 2019

Erbschaftsteuerbefreiung Familienwohnheim


Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Familienheims ist die „unverzügliche“ Selbstnutzung durch den Erben. Der BFH hat nun entschieden, dass eine unverzügliche Selbstnutzung im Regelfall binnen 6 Monaten nach dem Erbfall zu erfolgen hat, damit es zur Steuerbefreiung kommt. Nur eindeutig dargelegte und plausible Gründe, die eine frühere Selbstnutzung verhinderten, kann im Einzelfall auch eine Verlängerung der Frist bewirken.