Montag, 17. Juni 2019

Umsatzsteuerliche Zuordnung Frist 31. Juli


Für gemischt genutzte Gebäude und Gebäudeteile (z.B. Photovoltaikanlagen) gab es bisher eine Meldefrist bis zum 31.05. des Folgejahres. Hierbei musste dem Finanzamt mitgeteilt werden, falls eine umsatzsteuerliche Zuordnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs gewollt ist, sonst ist der Vorsteuerabzug nicht möglich gewesen. Diese Frist wurde ab dem Jahr 2019 auf den 31.07. verlängert.