Montag, 15. April 2019

Handlungsbedarf bei Minijobbern


Zum Jahreswechsel haben sich zwei gravierende Änderungen ergeben. Zum einen wurde der Mindestlohn auf 9,19 Euro erhöht, was bei gleichbleibenden Arbeitszeiten zu einer Überschreitung der Minijobgrenze führen kann. Hier müssten die Arbeitszeiten reduziert werden, um die Grenze noch einzuhalten. Weitere Änderung: wenn keine konkreten Arbeitszeiten festgelegt, sondern auf Abruf sind, wurde bisher unterstellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden beträgt. Diese Vermutung wurde nun auf 20 Stunden erhöht. Somit würde eine Vereinbarung „auf Abruf“ dazu führen, dass beim aktuellen Mindestlohn ein Monatslohn von 9,19 Euro x 20 Stunden x 4,33 Wochen = 795,85 Euro entsteht und damit die Mindestlohngrenze überschritten wird.