Montag, 22. Oktober 2018

Vorsteuerabzug und Vorsteuerabzug bei Briefkastenanschrift

Mit aktuellen Urteilen haben der EuGH und der BFH einheitlich entschieden, dass die Vorgabe, in der Rechnung müsse die Anschrift aufgeführt sein an der die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens liegt enthalten, falsch ist. Laut den Urteilen reicht eine Briefkasten-Adresse über die das Unternehmen kontaktierbar ist für eine ordnungsgemäße Rechnung aus.