Montag, 25. Juni 2018

Anrechnung von Lohnbestandteilen auf den Mindestlohn

Nicht alles, was für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zum Lohn dazu gerechnet wird, ist auch für die Berechnung der Einhaltung des Mindestlohns zu berücksichtigen. Insbesondere bei der Einhaltung im Bereich der Minijobs kann dies zu unangenehmen Folgen führen. Für die Einhaltung des Mindestlohns werden unter anderem folgende Bestandteile nicht berücksichtigt: Privatnutzung Fahrzeuge, Spesenerstattung, Nachtzuschläge, Einzahlungen betriebliche Altersversorgung, vermögenswirksame Leistungen.