Dienstag, 11. Juli 2017

Kassenarztzulassung Abschreibung oder nicht?

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Erwerb einer Kassenarztzulassung bzw. die Bereitschaft im Nachbesetzungsverfahren auf die Übertragung hinzuwirken, ein nicht abschreibbarer Vermögensgegenstand ist. Eine Abschreibung ist nur dann möglich, wenn die Praxis insgesamt oder zumindest wesentliche Bestandteile z.B. der Patientenstamm mit übernommen werden.