Grundsätzlich wird bei Fremdvermietung unterstellt, dass eine steuerlich anerkannte Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Wird aber die gelegentliche Eigennutzung vorbehalten und dadurch die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25 % unterschritten, ist eine Prognoserechnung zu erstellen, die belegt ob tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Ansonsten werden die entsprechenden Kosten steuerlich nicht anerkannt.