Montag, 26. Juni 2017

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Grundsätzlich wird bei Fremdvermietung unterstellt, dass eine steuerlich anerkannte Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Wird aber die gelegentliche Eigennutzung vorbehalten und dadurch die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25 % unterschritten, ist eine Prognoserechnung zu erstellen, die belegt ob tatsächlich ein Gewinn erwirtschaftet werden kann. Ansonsten werden die entsprechenden Kosten steuerlich nicht anerkannt.