Montag, 9. November 2015

Beschäftigung von Asylsuchenden

Bei der Beschäftigung von Asylsuchenden kommt es entscheidend auf den Status des Asylverfahrens an. Anerkannte Flüchtlinge können ohne weitere Genehmigung wie übliche Angestellte beschäftigt werden. Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können erst nach einer Wartezeit von 3 Monaten, sowie einer konkret beantragten Beschäftigung eingestellt werden.