Werden regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Mietzahlung), die das Vorjahr betreffen, bis zum 10. Januar des Folgejahres bezahlt, ist die Ausgabe bereits im Vorjahr abzugsfähig. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Entscheidend ist die Zahlung bis zum 10. Januar. Dass sich die Zahlungsfrist der Vorauszahlung aufgrund Wochenende oder Feiertag auf ein späteres Datum verschiebt ist somit unerheblich.