Montag, 4. Mai 2015

Zeitliche Erfassung von Ausgaben bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern

Werden regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Mietzahlung), die das Vorjahr betreffen, bis zum 10. Januar des Folgejahres bezahlt, ist die Ausgabe bereits im Vorjahr abzugsfähig. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Entscheidend ist die Zahlung bis zum 10. Januar. Dass sich die Zahlungsfrist der Vorauszahlung aufgrund Wochenende oder Feiertag auf ein späteres Datum verschiebt ist somit unerheblich.