Mittwoch, 20. Mai 2015

Nachträgliche Werbungskosten zu Kapitalvermögen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Werbungskosten, die für frühere Jahre entstanden sind, generell als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten im Regelfall ausgeschlossen. Im Urteilsfall war die Frage, ob nachträgliche Werbungskosten in Jahren nach Einführung der Abgeltungsteuer für Jahre vor der Einführung zu berücksichtigen sind. Dies hat der Bundesfinanzhof nicht zugelassen!
Beispielsfall: Im Jahr 2012 werden Nacherklärungen für bisher unversteuerte Kapitalerträge aus der Schweiz für die Jahre 2005-2008 (vor Einführung der Abgeltungsteuer) erstellt. Hierfür entstehen Steuerberatungskosten von 5.000 Euro. Diese Kosten sind im Jahr 2012 nicht abzugsfähig, da im Jahr 2012 die Abgeltungsteuer gilt und damit kein Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten zugelassen wird, obwohl die Kosten mit Einnahmen aus der Zeit vor Abgeltungsteuer betreffen.
BFH Urteil vom 28.01.2015 VIII R 8/14