Der BFH hat zwischenzeitlich klargestellt, dass die Besteuerung von Kapitaleinkünften zwischen Angehörigen nicht automatisch mit dem Regelsteuersatz zu erfolgen hat, sondern der Abgeltungsteuer mit 25% unterliegen kann. Ist der Darlehensvertrag fremdüblich und hat keine der Vertragsparteien auf die andere einen beherrschenden Einfluss, ist die Anwendung der Abgeltungsteuer zulässig.