Montag, 20. Oktober 2014

Abrechnung von Bauleistungen ab Oktober 2014

Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung ein klarstellendes Anwendungsschreiben veröffentlicht. Dadurch wird weitestgehend die alte Rechtslage der letzten Jahre wiederhergestellt. Bauleistende haben (abgesehen von den Ausnahmen Kleinbetragsrechnung und reine Materiallieferungen) untereinander nach § 13b netto abzurechnen, unabhängig davon wofür die Bauleistung verwendet wird (für Kunden, das eigene Unternehmen oder gar den privaten Bereich). Bauleistender ist jeder Unternehmer, der mind. 10% seines Gesamtumsatzes mit Bauleistungen erzielt. Hierüber kann zum Nachweis gegenüber den Vertragspartnern eine Bescheinigung beim Finanzamt angefordert werden, was wir für unsere Mandanten bereits getan haben. Die Vorlage der Bescheinigung ist aber keine Pflicht!