Montag, 19. Mai 2014
Umsatzsteuer bei Sicherheitseinbehalt
Hat ein Unternehmen umsatzsteuerlich die Soll-Versteuerung anzuwenden (USt wird fällig, sobald die Leistung erbracht wurde und nicht erst bei Vereinnahmung des Entgelts), tritt das Unternehmen grundsätzlich betreffend der Umsatzsteuer in Vorleistung. Sehr drastisch wirkt sich dies bei langjährigen Sicherheitseinbehalten durch den Kunden aus. Das Unternehmen muss die Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt abführen, erhält den anteiligen Erlös jedoch erst sehr viel später. Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung nun gekippt. Bei Sicherheitseinbehalten ist die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abzuführen, wenn das Unternehmen das Entgelt auch erhalten hat.