Mittwoch, 11. September 2013

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Werden Ferienwohnungen ausschließlich vermietet, wird die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt, wodurch der Werbungskostenabzug unbeschränkt zulässig ist. Behält sich der Eigentümer jedoch (auch nur zeitweise) die Selbstnutzung vor, so ist eine Überprüfung mittels einer Überschussprognose vorzunehmen. Wird kein Überschuss ermittelt, ist der Kostenabzug nicht zulässig.