Scheinselbstständigkeit kann strafrechtliches Delikt darstellen
Die im Rahmen der Scheinselbstständigkeit nicht abgeführten SV-Beiträge stellen seitens des Arbeitgebers eine Veruntreuung von Arbeitsentgelt und damit ein Delikt dar. Derartige Fälle werden gezielt bei Sozialversicherungsprüfungen untersucht.