Dienstag, 4. Juli 2023

Klarstellungen zur Umsatzsteuer bei PV-Anlagen

 

Das BMF hat inzwischen erneut einige Fragepunkte im Bereich der Umsatzsteuer zum Null-Steuersatz bekannt gegeben. Unter anderem wie vorzugehen ist, wenn einzelne Komponenten im Jahr 2022, andere erst im Jahr 2023 installiert werden. Dabei wird die Anlage als Sachgesamtheit angesehen. Heißt, der Zeitpunkt der Gesamt-Installation und damit der Zeitpunkt der für den Steuersatz relevant ist, liegt ganz am Ende mit dem letzten Tätigwerden an der Gesamtanlage. Ausnahme hierzu ist, wenn nach Fertigstellung und Inbetriebnahme eine nachträgliche Beauftragung z.B. zur Speichererweiterung erteilt wird. Dies gilt dann als separate Leistung.