Dienstag, 4. Mai 2021

Verbilligte Vermietung aufgrund Corona

Reduzieren sich die Mieteinnahmen aufgrund der Corona-Krise z.B. wegen vereinbartem Mieterlass oder Nicht-Zahlung der Mieter, so führt das Unterschreiten des sonst vorgeschriebenen Mietvergleichs nicht zu einer Kürzung der Werbungskosten oder gar zu einem Wegfall der gesamten Einkünfteerzielungsabsicht. Dies gilt aber nur für Mietobjekte im Privatvermögen, die nicht zu Wohnzwecken dienen!