Dienstag, 1. September 2020

Begünstigter Steuersatz bei Restaurantleistungen

Gerade im Hotel-Bereich macht die Unterscheidung der Steuersätze bei Restaurantleistungen häufig Probleme aufgrund von Pauschalangeboten. Das BMF hat nun im Rahmen der Corona-Steuersatzänderungen folgende Pauschalberechnung zugelassen: Pauschalangebote bei denen Unterbringung, Verpflegung und weitere Leistungen in einem Preis zur Verfügung gestellt werden können betreffend des regulären Steuersatzes (aktuell 16% Ust) mit 15% des Pauschalpreises berechnet werden, der Rest mit dem ermäßigten Steuersatz von aktuell 5% Ust.