Montag, 10. August 2020

Rückzahlungsverpflichtung der ersten Corona-Soforthilfe

Wie in der Antragstellung explizit dargestellt, hatte der Antragsteller zu versichern, dass er aufgrund Corona in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Wie sich zwischenzeitlich in vielen Fällen abzeichnet, ist diese Voraussetzung für den 3-monatigen Betrachtungszeitraum oft nicht erfüllt, so dass eine Rückzahlung nicht nur wahrscheinlich ist, sondern dringend empfohlen wird um den Straftatbestand des Subventionsbetrugs zu vermeiden. Hier werden wir im Einzelnen weiter informieren, sobald die Buchhaltungen der Förder-Monate ausgewertet sind.