Montag, 20. August 2018

Leistungszeitpunkt einer Rechnung


Eine ordnungsgemäße Rechnung muss neben dem Rechnungsdatum auch das Datum der Ausführung der Leistung beinhalten. Der BFH hat nun entschieden, dass auf die separate Angabe des Leistungszeitpunkts verzichtet werden kann, wenn unterstellt werden kann, dass die Leistung im Monat der Rechnungsstellung erfolgt ist. Dies ist z.B. aufgrund von Leistungsaufzeichnungen aus anderen Dokumenten (abgezeichnete Rapportscheine o.ä.) möglich.