Montag, 10. August 2015

Kassensysteme und Kassenführung

Wir hatten bereits in der Vergangenheit immer wieder auf die Voraussetzungen zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung hingewiesen. Aufgrund aktueller Urteile und auch aus den Erfahrungen der vergangenen Betriebsprüfungen, steht dieses Thema derzeit stark im Fokus. Der BFH hat klargestellt, dass die Gebrauchsanleitungen und Programmierprotokolle von Registrierkassen zwingend aufzubewahren sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Kasse überprüfen zu können. Derzeit wird bei Betrieben, die Barumsätze haben, schwerpunktmäßig im Bereich der Kassenführung geprüft. Wenn mehrere Problempunkte zusammenkommen (fehlende Z-Bons, fehlerhafte Kassenbucheintragungen, geringe Entnahmen, geringe Aufschlagsätze, o.ä.), kann das Finanzamt Zuschätzungen zum Umsatz vornehmen. Zuschätzungen in der Größenordnung 10-15% des Umsatzes sind dabei nicht untypisch.