Montag, 14. Juli 2014

Übergangsregelung für die Änderung des § 13b UstG bei Bauleistungen

Aus Vereinfachungsgründen können Rechnungen, auf die bereits vor dem Stichtag 15.02.14 Anzahlungen geleistet wurden, unverändert nach § 13b abgerechnet werden, auch wenn die Neuregelung dies eigentlich ausschließen würde. Voraussetzung hierzu ist, dass die Vertragsparteien die entsprechende Abwicklung vereinbaren.