Montag, 20. Januar 2014

19% Ust auf Frühstücksleistungen bei Hotelgästen

Der ermäßigte Steuersatz mit 7 % ist nur für die kurzfristige Beherbergung von Gästen, sowie den damit unmittelbar erbrachten Leistungen anzuwenden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die mit der Übernachtung zusammenhängende Frühstücksleistung nicht dazu zählt - unabhängig davon, ob es sich um ein Pauschalangebot handelt oder nicht. Somit ist das Frühstück mit 19 % zu versteuern.