Montag, 11. Mai 2020

Corona Maßnahmen: Steuerbefreiung von Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld

Am 06.05.2020 hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft und Beschäftigten verabschiedet.
Beim Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld werden Aufstockungsbeträge, die die Arbeitgeber über das Kurzarbeitergeld hinaus bis zu 80% des Nettolohns bezahlen nicht nur sozialversicherungsfrei, sondern auch steuerfrei behandelt. Dies gilt für Kurzarbeitergeld im Zeitraum 29.02.2020 bis 31.12.2020.