Montag, 12. Dezember 2016

Reparaturen nicht immer sofort als Kosten bei Vermietungen abzugsfähig

Grundsätzlich sind Reparaturen und Renovierungen in vermieteten Objekten steuerlich als Werbungskosten sofort abzugsfähig. Ausnahmen gibt es bei wesentlichen Erweiterungen/Umbauten, die zu nachträglichen Herstellungskosten zählen und nur mit der Abschreibung berücksichtigt werden können. Gefahr besteht bei Instandhaltungen nachdem Kauf eines Objekts. Werden innerhalb von 3 Jahren nach Kauf mehr als 15% des Kaufpreises investiert, werden alle Maßnahmen rückwirkend nur als Anschaffungskosten und damit nur über die Abschreibung berücksichtigt. Dies gilt auch für die Kosten von laufenden Schönheitsreparaturen.